RS Vwgh 1993/10/21 92/15/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1993
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 90/15/0155 8

Stammrechtssatz

Unter Bedachtnahme auf die preisbildenden Faktoren (es sind dies insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit der Grundstücke) kann der gemeine Wert gegebenenfalls durch Vornahme von Abschlägen und Zuschlägen zu einem Vergleichspreis ermittelt werden (Hinweis E 21.10.1983, 82/17/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150079.X05

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten