RS Vfgh 1987/6/15 V73/86

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Veröffentlicht am 15.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung des Magistrates Salzburg vom 21.05.1986. ZIX/3-21697/1-86, kundgemacht am 27.06.1986
StVO 1960 §45
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Leitsatz

Gewichtsbeschränkungen für Zufahrtsstraßen; Eingriff in die Rechtssphäre der Eigentümer dieser Zufahrtsstraßen; jedoch Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nach §45 StVO 1960 zumutbar, da auch Erlegung einer Sicherheitsleistung nach §45 Abs3 StVO 1960 nicht unmittelbar an den Bewilligungsbescheid geknüpft ist; mangelnde Antragslegitimation

Rechtssatz

Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Anfechtungsberechtigt ist also nur der Normadressat, in dessen Rechtssphäre in einer nach Art und Ausmaß im Gesetz eindeutig bestimmten Weise nicht bloß potentiell, sondern aktuell eingegriffen wird und dem ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 8009/1977 uva). Dabei ist von jenen Wirkungen der Norm auszugehen, durch die sich der Antragsteller beschwert erachtet (vgl. VfSlg. 8060/1977).Anfechtungsberechtigt ist also nur der Normadressat, in dessen Rechtssphäre in einer nach Art und Ausmaß im Gesetz eindeutig bestimmten Weise nicht bloß potentiell, sondern aktuell eingegriffen wird und dem ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht vergleiche VfSlg. 8009/1977 uva). Dabei ist von jenen Wirkungen der Norm auszugehen, durch die sich der Antragsteller beschwert erachtet vergleiche VfSlg. 8060/1977).

Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung des Magistrates Salzburg vom 21.5.1986, Z IX/3-21697/1-86; Verwaltungsrechtsweg zumutbar.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes steht ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die behauptete Rechtswidrigkeit der (verkehrsbeschränkenden) Verordnung geltend zu machen. Die Antragsteller können nämlich eine Ausnahmebewilligung nach §45 StVO 1960 beantragen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben sind, muß in einem (auf Antrag des Betroffenen eingeleiteten) Verwaltungsverfahren erst geklärt werden. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat die Behörde durch Erteilung der beantragten Bewilligung die vorläufig für jedermann eintretende Verkehrsbeschränkung für den Antragsteller wieder aufzuheben. Damit steht diesen ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der Verordnung von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde gegen den die Ausnahme versagenden (letztinstanzlichen) Bescheid die Frage der Gesetzmäßigkeit des Verbotes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Diesen Weg hält der Gerichtshof für zumutbar (vgl. zB VfSlg. 8553/1979 S 337 f, VfSlg. 10.302/1984, S 809).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes steht ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die behauptete Rechtswidrigkeit der (verkehrsbeschränkenden) Verordnung geltend zu machen. Die Antragsteller können nämlich eine Ausnahmebewilligung nach §45 StVO 1960 beantragen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben sind, muß in einem (auf Antrag des Betroffenen eingeleiteten) Verwaltungsverfahren erst geklärt werden. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat die Behörde durch Erteilung der beantragten Bewilligung die vorläufig für jedermann eintretende Verkehrsbeschränkung für den Antragsteller wieder aufzuheben. Damit steht diesen ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der Verordnung von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde gegen den die Ausnahme versagenden (letztinstanzlichen) Bescheid die Frage der Gesetzmäßigkeit des Verbotes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Diesen Weg hält der Gerichtshof für zumutbar vergleiche zB VfSlg. 8553/1979 S 337 f, VfSlg. 10.302/1984, S 809).

An dieser Beurteilung vermag das Vorbringen der Antragsteller, im Falle eines Antrages nach §45 StVO 1960 hätten sie eine beträchtliche Sicherheitsleistung zu erbringen, nichts zu ändern. Nach dem Abs3 der genannten Gesetzesbestimmung ist die Erlegung einer Sicherheitsleistung nicht unmittelbar an den Bewilligungsbescheid, sondern an die erstmalige ausnahmsweise Straßenbenützung geknüpft. Das Gesetz bietet also für die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung vor oder anläßlich der Erlassung der Ausnahmebewilligung keine Grundlage. Für den Fall, daß die Behörde ohne (vorangegangene) Sicherheitsleistung keine Bewilligung erteilen würde, stünde den Antragstellern der Weg einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof offen; dieser Gerichtshof hätte im Falle von Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verkehrsbeschränkung die Verpflichtung, ein Verfahren gemäß Art139 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof in die Wege zu leiten.

Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges (hier: Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß §45 StVO 1960).

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der Verordnung des Magistrates Salzburg vom 21.5.1986, Z IX/3-21679/1-86.

Entscheidungstexte

  • V 73/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1987 V 73/86

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V73.1986

Dokumentnummer

JFR_10129385_86V00073_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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