RS Vwgh 1993/10/21 92/15/0100

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein berufsmäßiger Vertreter hat seine ihm zumutbare Überwachungspflicht gegenüber Kanzleiangestellten auch dann verletzt, wenn es ein in einem wesentlichen Punkt nach zu verbesserndes Original vor Durchführung der Korrektur unterfertigt (Hinweis: E 18.4.1989, 88/04/0313; B 23.5.1985, 85/06/0003). Keine andere Überwachungspflicht des berufsmäßigen Parteienvertreters kann für den der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Fall gelten, daß nicht der berufsmäßige Parteienvertreter, sondern der Steuerpflichtige die von ersterem an ihn weitergeleitete Abgabenerklärung unterfertigt. Ist dies beabsichtigt, so obliegt es dem berufsmäßigen Parteienvertreter, eine von seinem Kanzleiangestellten verfaßte, aber in einem wesentlichen Punkt noch zu verbessernde Abgabenerklärung vor der Weiterleitung an den Steuerpflichtigen noch selbst einer Endkorrektur zu unterwerfen, widrigenfalls er seine ihm zumutbare Überwachungspflicht erheblich verletzt. Die Notwendigkeit zu einer solchen Endkorrektur ergibt sich bei in Abgabeerklärungen oder außerhalb solcher binnen bestimmter Frist zu stellenden Anträgen auch dann, wenn die Antragstellung an sich einfach ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150100.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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