RS Vwgh 1993/10/21 92/06/0238

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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L85005 Straßen Salzburg
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

LStG Slbg 1972 §40 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs1 impl;

Rechtssatz

Für den Ausschluß des öffentlichen Verkehrs gemäß § 40 Abs 1 Slbg LStG 1972 reicht es im Prinzip nicht hin, wenn die Benützungsart der Straße auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt wird (Hinweis E 25.4.1985, 85/02/0122, 0123), vergleichbar einer Beschränkung des Verkehrs auf "Anrainer und Lieferanten" (Hinweis E 30.3.1978, 2259/76, VwSlg 9511 A/1978), einem "Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)" - (Hinweis OGH vom 6.10.1982, 6 Ob 503/82) - oder einer Kennzeichnung als "Privatweg - bis auf Widerruf gestatteter Durchgang" (Hinweis E 12.11.1980, 2283/80). Erforderlich ist vielmehr ein allgemein sichtbares Benützungsverbot, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße (Hinweis E 30.1.1974, 227/72), wobei der letztgenannte Hinweis straßenverwaltungsrechtlich vor allem dann von Bedeutung sein wird, wenn jeglicher öffentliche Verkehr (dh auch der Fußgängerverkehr) ausgeschlossen werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060238.X02

Im RIS seit

24.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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