RS Vwgh 1993/10/27 92/03/0099

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Veröffentlicht am 27.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §36 lite;
KFG 1967 §57a Abs5;
KFG 1967 §57a Abs6;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/03/0100

Rechtssatz

Nach § 36 lit e KFG ist wesentlich, daß die gültige Begutachtungsplakette ANGEBRACHT IST, sodaß aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, daß die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist. Es reicht nicht aus, wenn der Besch bloß "im Besitz" einer gültigen Begutachtungsplakette ist (Hinweis E 21.3.1984, 83/03/0285, 0287). Es kommt somit nicht darauf an, wann die Begutachtung selbst erfolgte. Auch das Zulassungsdatum des Fahrzeuges ist für die Zuordnung des Tatverhaltens zu § 36 lit e KFG nicht erforderlich. Es besteht weiters keine Notwendigkeit, bei Übertretungen des § 36 lit e KFG die Lochung (und Nummer der vorschriftswidrigen Begutachtungsplakette) im Schuldspruch anzuführen (Hinweis E 23.9.1985, 85/18/0287).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030099.X01

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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