RS Vwgh 1993/10/27 93/03/0229

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Veröffentlicht am 27.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1986;
GelVerkG §14 Abs1 Z7;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Es reicht nicht aus, wenn der gem § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche dem Taxilenker, dem er das Fahrzeug übergibt, bloß die Weisung erteilt, es im Nachtdienst zu lenken. Vielmehr hat er geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung der unbefugten Weitergabe des Fahrzeuges und zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, wie etwa einschlägige Belehrungen, Androhung von Disziplinarmaßnahmen, zumindest stichprobenweise Kontrollen, oder ähnliches zu setzen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030229.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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