RS Vfgh 1987/6/15 V53/86

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Veröffentlicht am 15.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs4
Verordnung des BMfHGI vom 30.07.1985, betreffend Preisbestimmung für Milch §1, §2

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung der §§1 und 2 der MilchpreisV des BMHGI vom 30.7.1985; nicht unbeträchtlicher Zeitraum zwischen dem Außerkrafttreten von Teilen der in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen und der Einbringung des Antrages beim VfGH; nunmehr kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers; Mangel der Antragslegitimation

Rechtssatz

Rechtssphäre des Antragstellers nicht (mehr) unmittelbar betroffen.

(Die angefochtene (Milchpreis-)Verordnung des BMfHGI war bereits länger als ein halbes Jahr vor Einbringung des Individualantrages außer Kraft getreten - keine unmittelbare Berührung der Rechtssphäre des Antragstellers "gleichsam auf unbestimmte Zeit").

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der §§1 und 2 der Verordnung des BMfHGI vom 30.7.1985, betreffend Preisbestimmung für Milch.

Die dem Verfassungsgerichtshof in Art139 Abs4 B-VG

eingeräumte Befugnis zu einem Ausspruch, daß eine außer Kraft getretene Verordnung gesetzwidrig war, bringt es keineswegs mit sich, daß eine an sich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreifende Verordnung nach ihrem Außerkrafttreten gleichsam auf unbestimmte Zeit auch weiterhin die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar berührt.

Individualantrag auf Aufhebung der §§1 und 2 der Verordnung des BMfHGI vom 30.7.1985, betreffend Preisbestimmung für Milch - Zurückweisung mangels Legitimation (unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers nach dem Außerkrafttreten (wesentlicher Teile) der Verordnung nicht mehr gegeben).

Die §§1 und 2 der bekämpften Verordnung greifen an sich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar ein (s. hiezu vor allem das Erk. VfSlg. 10313/1984). Ein - im übrigen nicht unbeträchtlicher - Teil dieser - ihrem Inhalt nach in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden - Bestimmungen (die Abs1, 2, 3, 7, 9, 10 und 11 des §1) ist mit Ablauf des 31.12.1985 außer Kraft getreten (aufgrund der Verordnung des BMfHGI vom 19.12.1985, Z 36.560/11-III-7/85).

In dem B v 11.3.1986, V28/85, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, daß auch nach dem Außerkrafttreten einer Verordnung betreffend Preisbestimmung für Milch eine unmittelbare Betroffenheit nach wie vor hinsichtlich jener vertraglichen Vereinbarungen gegeben sein kann, welche der Antragsteller während des Zeitraumes der Geltung der Verordnung abgeschlossen hat. Andererseits bringe aber die dem Verfassungsgerichtshof in Art139 Abs4 B-VG eingeräumte Befugnis zu einem Ausspruch, daß eine außer Kraft getretene Verordnung gesetzwidrig war, keineswegs mit sich, daß eine an sich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreifende Verordnung nach ihrem Außerkrafttreten gleichsam auf unbestimmte Zeit auch weiterhin die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar berührt. Der Verfassungsgerichtshof gelangte aufgrund dieser Erwägungen in dem angeführten Beschluß zur Zurückweisung des Antrages.

Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall: Auch hier lag zwischen dem Außerkrafttreten von Teilen der in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen und der Einbringung des Antrages beim Verfassungsgerichtshof ein nicht unbeträchtlicher Zeitraum von über einem halben Jahr (während die zu den angeführten Erk. des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10313/1984 und VfGH 11.3.1986 V32/85 führenden Individualanträge noch während des Geltungszeitraumes der dort bekämpften Verordnungen eingebracht worden waren). Der vorliegende Antrag enthält auch nicht den geringsten Hinweis auf eine nach wie vor gegebene unmittelbare Betroffenheit hinsichtlich vertraglicher Vereinbarungen, die der Antragsteller während der Geltungsdauer der bekämpften Verordnung abgeschlossen hat.

Entscheidungstexte

  • V 53/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1987 V 53/86

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Feststellung, Preisrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V53.1986

Dokumentnummer

JFR_10129385_86V00053_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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