RS Vwgh 1993/10/28 93/18/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §14b Abs1 Z4;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
VStG §7;

Rechtssatz

Hält sich der Fremde seit vielen Jahren in Österreich auf und ist er hier demgemäß in hohem Maße integriert, so fallen die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation besonders schwer ins Gewicht und es ist auch dann nicht zu erkennen, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen UNVERHÄLTNISMÄßIG schwerer wögen als die privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Inland, wenn er insgesamt fünf rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des FrPolG aufweist, weil er nicht für die Ausreise seines ohne gültigen österreichischen Sichtvermerk eingereisten und seitdem hier unerlaubt aufhältigen minderjährigen Sohnes gesorgt hat, zumal dem illegalen Aufenthalt des Sohnes des Fremden in Österreich, der zu den Bestrafungen seines Vaters Anlaß gegeben hat, in rechtlicher Hinsicht mit dem gegen den Fremden erlassenen Aufenthaltsverbot nicht abgeholfen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180276.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten