RS Vwgh 1993/10/28 92/14/0144

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHR §5;
AHR §6;
RAT §23;
VwGG §61;
ZPO §66;

Rechtssatz

Die Höhe der Nachzahlung des tarifmäßigen Honorars des Verfahrenshilferechtsanwaltes ist vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat für den Fall eines Nachzahlungsbescheides den Rechtsanwalt um Bekanntgabe der tarifmäßigen Entlohnung zu ersuchen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140144.X03.1

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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