RS Vwgh 1993/10/28 92/12/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1993
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs1 litb;
GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Da die Grundausbildung eines Beamten allgemeine Kenntnisse zu vermitteln hat, kann aus einem besonders guten Ergebnis der Dienstprüfung weder ein Schluß auf eine erfolgreiche Verwendung am Arbeitsplatz noch auf einen ursächlichen Zusammenhang mit der Vortätigkeit gezogen werden (hier: Vortätigkeit als Rechtsanwalt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120195.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten