RS Vwgh 1993/10/28 93/18/0458

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a;
AVG §52 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/08 92/18/0311 2

Stammrechtssatz

Wird in einem Verfahren ein nicht amtlicher Dolmetsch herangezogen, obwohl ein Amtsdolmetsch zur Verfügung steht oder obwohl es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles nicht geboten ist oder wird der nicht amtliche Dolmetsch nicht beeidet, so führt jede dieser Verletzungen von Verfahrensvorschriften dennoch nur dann zur Bescheidaufhebung, wenn eine Relevanz iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG gegeben ist (Hinweis E VS 23.6.1987, 83/05/0146, 0147, VwSlg 12492 A/1987).

Schlagworte

Beeidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180458.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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