RS Vwgh 1993/10/28 91/19/0134

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/03 92/18/0084 2

Stammrechtssatz

Bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, weshalb eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190134.X02

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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