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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Der Aushang des Bildes des Asylwerbers bei der Polizeistation läßt allein noch nicht den Schluß zu, der Asylwerber sei aus in § 1 Z 1 AsylG 1991 angeführten Gründen gesucht worden und hätte für den Fall seiner Ergreifung mit polizeilichen Maßnahmen zu rechnen gehabt, die in ihrer Intensität so weit gegangen wären, daß sein weiterer Verbleib in seinem Heimatland als unzumutbar einzustufen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010471.X02Im RIS seit
27.11.2000