RS Vfgh 1987/6/20 G21/87

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Veröffentlicht am 20.06.1987
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GehG 1956 §26 Abs3 Z2

Leitsatz

Verstoß der Z2 im §26 Abs3 idF BGBl. 656/1983 GehaltsG 1956 gegen den Gleichheitssatz aus den in VfSlg. 11155/1986 (betreffend dieselbe, als landesgesetzliche Vorschrift in OÖ in Geltung gestandene Regelung) dargelegten Gründen

Rechtssatz

Aufhebung der Z2 im §26 Abs3 des GehaltsG 1956, BGBl. 54, idF der Novelle BGBl. 656/1983, wegen Gleichheitswidrigkeit.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit E v 3.12.1986, G178/86, die Z2 im §26 Abs3 des GehaltsG 1956, soweit diese Bestimmung zufolge ArtII Z4 der 23. Ergänzung zum LandesbeamtenG und zur LandesbeamtenG-Novelle 1985, LGBl. für OÖ. Nr. 41, in Oberösterreich als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stand, wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben.

Die in Prüfung gezogene bundesgesetzliche Vorschrift ist mit der landesgesetzlichen Vorschrift, die mit E v 3.12.1986 aufgehoben wurde, völlig gleichlautend.

Das Verfahren hat nichts ergeben, was die im E v 3.12.1986, G178/86, für zutreffend erkannten Bedenken im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren zerstreuen könnte.

§26 Abs3 Z2 GehaltsG 1956 idF der Novelle BGBl. 1983/556 ist eine Regelung, die wesentlich nicht dem im Gesetzeswortlaut angedeuteten Zweck dient, sondern allgemeinen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen. So gewertet ist aber in der Tat nicht einzusehen, weshalb die Vorschrift auf weibliche Beamte beschränkt ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Abfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G21.1987

Dokumentnummer

JFR_10129380_87G00021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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