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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Daß die Asylwerberin (eine rumänische Staatsangehörige) auf Grund ihrer religiösen Überzeugung (Angehörige der "adventistischen Glaubensgemeinschaft") keine Arbeit gefunden hat und schließlich auch bestraft wurde (sie hat in Heimarbeit angefertigte Kleider in Kaufhäusern zum Verkauf angeboten), stellt keine Verfolgung aus Gründen der Religion dar, weil sie diese Nachteile nur deshalb zu erleiden hatte, weil sie als Adventistin am Samstag nicht arbeiten durfte und gegen die Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes verstoßen hat, denen nicht nur Angehörige ihrer Religionsgemeinschaft unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010212.X01Im RIS seit
20.11.2000