RS Vwgh 1993/10/29 93/01/0212

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Daß die Asylwerberin (eine rumänische Staatsangehörige) auf Grund ihrer religiösen Überzeugung (Angehörige der "adventistischen Glaubensgemeinschaft") keine Arbeit gefunden hat und schließlich auch bestraft wurde (sie hat in Heimarbeit angefertigte Kleider in Kaufhäusern zum Verkauf angeboten), stellt keine Verfolgung aus Gründen der Religion dar, weil sie diese Nachteile nur deshalb zu erleiden hatte, weil sie als Adventistin am Samstag nicht arbeiten durfte und gegen die Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes verstoßen hat, denen nicht nur Angehörige ihrer Religionsgemeinschaft unterliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010212.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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