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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Das Vorbringen des Asylwerbers (der kurdischer Abstammung, aber ungeklärter Staatsangehörigkeit ist), ihn erwarte in seinem Heimatland (Syrien) allein aufgrund seiner Mitgliedschaft zur verbotenen kommunistischen Arbeiterpartei - und damit unabhängig von seiner Stellung innerhalb derselben - die Todesstrafe oder zumindest eine lebenslange Haftstrafe, stellt konkret eine aufgrund seiner politischen Gesinnung zu erwartende und damit iSd § 1 Abs 1 AsylG 1991 relevante Verfolgung dar. Die belangte Behörde hat sich daher mit dieser Behauptung ausreichend auseinanderzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010985.X01Im RIS seit
20.11.2000