RS Vwgh 1993/10/29 92/01/0985

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §39 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Asylwerbers (der kurdischer Abstammung, aber ungeklärter Staatsangehörigkeit ist), ihn erwarte in seinem Heimatland (Syrien) allein aufgrund seiner Mitgliedschaft zur verbotenen kommunistischen Arbeiterpartei - und damit unabhängig von seiner Stellung innerhalb derselben - die Todesstrafe oder zumindest eine lebenslange Haftstrafe, stellt konkret eine aufgrund seiner politischen Gesinnung zu erwartende und damit iSd § 1 Abs 1 AsylG 1991 relevante Verfolgung dar. Die belangte Behörde hat sich daher mit dieser Behauptung ausreichend auseinanderzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010985.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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