RS Vwgh 1993/10/29 92/01/0980

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 29.10.1993 92/01/0990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/01/0761 1

Stammrechtssatz

Mißstände in der tristen wirtschaftlichen Lage und eine hohe Kriminalitätsrate im Heimatland eines Asylwerbers stellen keine "Verfolgung" durch staatliche Organe iSd AsylG 1991 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010980.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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