RS Vwgh 1993/10/29 93/01/0316

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat zu Recht die Glaubhaftmachung tauglicher Fluchtgründe verneint, da es dem Asylwerber (einem ghanischen Staatsangehörigen) bei seiner Ersteinvernahme nicht einmal möglich war, den Namen der von ihm ins Treffen geführten politischen Bewegung anzugeben. Aber auch in bezug auf den vom Asylwerber in seiner Berufung angegebenen Namen dieser Bewegung hat die belangte Behörde schlüssig dargelegt, daß wegen der Gleichheit der Kurzbezeichnung mit jener der Regierungspartei "PNDC" (Provisional National Defence Council) die Existenz einer solchen Bewegung nicht glaubhaft sei.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010316.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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