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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat zu Recht die Glaubhaftmachung tauglicher Fluchtgründe verneint, da es dem Asylwerber (einem ghanischen Staatsangehörigen) bei seiner Ersteinvernahme nicht einmal möglich war, den Namen der von ihm ins Treffen geführten politischen Bewegung anzugeben. Aber auch in bezug auf den vom Asylwerber in seiner Berufung angegebenen Namen dieser Bewegung hat die belangte Behörde schlüssig dargelegt, daß wegen der Gleichheit der Kurzbezeichnung mit jener der Regierungspartei "PNDC" (Provisional National Defence Council) die Existenz einer solchen Bewegung nicht glaubhaft sei.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010316.X02Im RIS seit
20.11.2000