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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Weder Erschwernisse beim Studium noch der Ausschluß von einer der Qualifikation entsprechenden Karriere stellen Beeinträchtigungen dar, deren Intensität den weiteren Verbleib eines Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich erscheinen ließe (Hinweis E 4.11.1992, 92/01/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010545.X01Im RIS seit
20.11.2000