RS Vwgh 1993/10/29 92/01/0980

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 29.10.1993 92/01/0990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/01/0761 2

Stammrechtssatz

Die geänderte Verfassungsrechtslage im Heimatland der Asylwerber (Hinweis E 20.5.1992, 92/01/0306), aber auch die Freilassung politischer Gefangener, schließt die Richtigkeit der Behauptung der Asylwerber, es bestehe auf Grund der faktischen politischen Verhältnisse in ihrem Heimatland für sie weiterhin eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer politischen Gesinnung, noch nicht aus (hier: Albanien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010980.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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