Nach dem Wortlaut des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 ist das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 nicht von Bedeutung. § 2 Abs 2 AsylG 1991 geht gerade davon aus, daß für den Fall, daß ein Asylwerber als Flüchtling iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 anzuerkennen ist, bei Vorliegen eines der in den drei Ziffern genannten Gründen kein Asyl zu gewähren ist. Da es sich bei den in § 2 Abs 2 AsylG 1991 genannten Gründen um Kriterien handelt, bei deren Vorliegen jedenfalls nicht Asyl gewährt werden darf, ist es auch zulässig, wenn die Behörden - ohne die Frage zu behandeln, ob der Asylwerber Flüchtling iSd § 1 Z 1 AslyG 1991 ist - zunächst zu prüfen, ob einer der Abweisungssgründe iSd § 2 Abs 2 AsylG 1991 vorliegt.