RS VwGH Erkenntnis 1993/10/29 93/01/0985

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 ist das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 nicht von Bedeutung. § 2 Abs 2 AsylG 1991 geht gerade davon aus, daß für den Fall, daß ein Asylwerber als Flüchtling iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 anzuerkennen ist, bei Vorliegen eines der in den drei Ziffern genannten Gründen kein Asyl zu gewähren ist. Da es sich bei den in § 2 Abs 2 AsylG 1991 genannten Gründen um Kriterien handelt, bei deren Vorliegen jedenfalls nicht Asyl gewährt werden darf, ist es auch zulässig, wenn die Behörden - ohne die Frage zu behandeln, ob der Asylwerber Flüchtling iSd § 1 Z 1 AslyG 1991 ist - zunächst zu prüfen, ob einer der Abweisungssgründe iSd § 2 Abs 2 AsylG 1991 vorliegt.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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