RS Vwgh 1993/11/10 91/13/0181

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Veröffentlicht am 10.11.1993
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0224 E 19. Juni 1985 VwSlg 6012 F/1985 RS 3 (Hier keine Pflicht des Geschäftsführers, für die Löschung der GmbH im Handelsregister Sorge zu tragen, um so die vermögensteuerliche Mindestbesteuerung zu verhindern)

Stammrechtssatz

Bei den Pflichten, deren Verletzung eine der Voraussetzungen für Haftung des Vertreters ist, handelt es sich nur um abgabenrechtliche Verpflichtungen. Zu ihnen zählen danach weder die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vertretenen zu stellen, noch die Pflicht, die Entstehung von Abgabenforderungen beim Vertretenen durch Betriebseinstellung zu vermeiden oder die Verpflichtung, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen (Hinweis E VwGH 21.9.1983, 83/17/0104 und E 18.12.1981, 81/15/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130181.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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