RS Vwgh 1993/11/10 92/13/0176

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Veröffentlicht am 10.11.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §295 Abs3;
EStG 1972 §28 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wird ein Antrag auf Zehntelabsetzung gemäß § 28 Abs 2 Z 1 EStG 1972 zu einem Zeitpunkt (wirksam) zurückgezogen, zu dem die entsprechenden Zehntelabsetzungen bereits in (rechtskräftigen) Abgabenbescheiden der Folgejahre Eingang gefunden haben, können diese Bescheide, da die Zehntelabsetzungen infolge der Zurücknahme des Antrages nicht mehr zustehen, gemäß § 295 Abs 3 BAO von Amts wegen abgeändert werden (Hinweis E 14.5.1991, 90/14/0149; E 20.10.1992, 92/14/0026; Stoll, Bundesabgabenordnung, Seite 704 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130176.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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