RS Vwgh 1993/11/10 93/13/0162

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Veröffentlicht am 10.11.1993
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §2 Abs4 Z2;
EStG 1988 §28 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Der vom Gesetz in § 28 Abs 5 Z 2 EStG 1988 angeordneten Vorlage eines besonderen Verzeichnisses kann mit dem Hinweis auf die der Steuererklärung beigelegte Einkünfteberechnung nach § 2 Abs 4 Z 2 EStG 1988 nicht entsprochen werden; die Überschußrechnung hat nur den Zweck, der Abgabenbehörde den Nachvollzug der deklarierten Einkünfte aus der Einkunftsart des § 2 Abs 3 Z 6 EStG 1988 zu ermöglichen. An das gemäß § 28 Abs 5 Z 2 EStG 1988 anzuschließende Verzeichnis sind zwar keine überspitzt formalistischen Anforderungen derart zu stellen, daß es dazu der Ausfüllung eines ganz bestimmten Formulars oder eines getrennten Papiers bedürfte. Jedenfalls aber verlangt das Gesetz eine von der Überschußrechnung iSd § 2 Abs 4 Z 2 EStG 1988 getrennte Aufstellung jener im § 28 Abs 5 Z 2 zweiter Satz EStG 1988 genannten Daten, anhand deren die Behörde die Richtigkeit der Ermittlung und Verwendung des steuerfreien Betrages zu beurteilen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993130162.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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