RS Vwgh 1993/11/11 93/18/0430

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Veröffentlicht am 11.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §67c Abs3;
FrPolG 1954 §5;
FrPolG 1954 §5a Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Weist der UVS die gegen die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde des Fremden gemäß § 5a Abs 6 FrPolG iVm § 67c Abs 3 AVG als unbegründet ab, so läßt diese Entscheidung den erstinstanzlichen Schubhaftbescheid notwendig gegenstandslos werden (Hinweis E VfGH 12.3.1992, G 346/91 und Folgezahlen). Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung ist daher infolge Fehlens eines Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis B 25.2.1993, 93/18/0077).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180430.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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