RS Vfgh 1987/6/23 G137/86, G182/86, G183/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1987
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art140 Abs1
Vlbg RaumplanungsG §2 Abs2 lite idF LGBl 31/1985
Vlbg RaumplanungsG §14 Abs6 bis Abs11 idF LGBl 31/1985
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

§2 Abs2 lite iVm §14 Abs6 bis 11 Vbg. RaumplanungsG idF LGBl. 31/1985 schaffen ein komplexes Zulassungssystem für "Einkaufszentren" nach alleiniger Maßgabe des gewerberechtlichen Lokalbedarfs - Widerspruch zu Art10 Abs1 Z8 B-VG; §2 Abs2 lite ist keine (an sich verfassungsrechtlich unbedenkliche) schlichte Bedachtnahmeregel - Raumplanungsziel "Sicherung der Nahversorgung" in dieser Bestimmung dient aussychließlich der wirksamen Steuerung der Zulassung der Errichtung und des Betriebes von Einkaufszentren; dieses Planungsziel überlagert und verdrängt andere Planungsziele; Aufhebung der Bestimmungen als kompetenzwidrig

Rechtssatz

Untrennbarer Zusammenhang zwischen jenen Vorschriften des Vbg. RaumplanungsG, die einerseits die "Sicherung der Nahversorgung" als (neues) Raumplanungsziel festlegen (§2 Abs2 lite) und andererseits den Bestimmungen, die ineinandergreifende Zulassungsbedingungen für die Errichtung von Einkaufszentren normieren (§14 Abs6 bis 11).

Normierung von Zulässigkeitskriterien für "Einkaufszentren" in landesgesetzlichen (Raumordnungs-)Vorschriften.

Der Verfassungsgerichtshof nahm in seinen beiden Erkenntnissen VfSlg. 9543/1982 (über die Aufhebung des 2. Satzes der Z3 des §2 Abs6 Oö. ROG, LGBl. 1972/18, idF der Novelle LGBl. 1977/15) und VfSlg. 10483/1985 (über die Aufhebung eines Teils des §51 Abs7 und des 2. Satzes der Z3 im §3 Abs7 Stmk. ROG 1974 idF der Novelle LGBl. 1980/51) den Rechtsstandpunkt ein, daß landesgesetzliche (Raumordnungs-)Vorschriften zur Standortplanung, welche die Errichtung sogenannter "Einkaufszentren" an Voraussetzungen knüpfen, die mit dem jeweiligen Lokalbedarf (nach derartigen Betrieben) identisch sind, "von keiner anderen als der gewerberechtlichen Betrachtungsweise" ausgehen: Normen dieses Regelungsinhalts, dh. über eine Bedarfsprüfung bzw. eine Prüfung der Wettbewerbsverhältnisse im Sinn des Gewerberechts, bevor ein neuer Betrieb entstehen darf, sind also - da die Erlassung solcher Vorschriften nach Art10 Abs1 Z8 B-VG in die ausschließliche Kompetenz des Bundesgesetzgebers fällt - verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Rechtsauffassung - ungeachtet der daran von der Vorarlberger Landesregierung der Sache nach geübten Kritik - unverändert fest.Der Verfassungsgerichtshof nahm in seinen beiden Erkenntnissen VfSlg. 9543/1982 (über die Aufhebung des 2. Satzes der Z3 des §2 Abs6 Oö. ROG, LGBl. 1972/18, in der Fassung der Novelle LGBl. 1977/15) und VfSlg. 10483/1985 (über die Aufhebung eines Teils des §51 Abs7 und des 2. Satzes der Z3 im §3 Abs7 Stmk. ROG 1974 in der Fassung der Novelle LGBl. 1980/51) den Rechtsstandpunkt ein, daß landesgesetzliche (Raumordnungs-)Vorschriften zur Standortplanung, welche die Errichtung sogenannter "Einkaufszentren" an Voraussetzungen knüpfen, die mit dem jeweiligen Lokalbedarf (nach derartigen Betrieben) identisch sind, "von keiner anderen als der gewerberechtlichen Betrachtungsweise" ausgehen: Normen dieses Regelungsinhalts, dh. über eine Bedarfsprüfung bzw. eine Prüfung der Wettbewerbsverhältnisse im Sinn des Gewerberechts, bevor ein neuer Betrieb entstehen darf, sind also - da die Erlassung solcher Vorschriften nach Art10 Abs1 Z8 B-VG in die ausschließliche Kompetenz des Bundesgesetzgebers fällt - verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Rechtsauffassung - ungeachtet der daran von der Vorarlberger Landesregierung der Sache nach geübten Kritik - unverändert fest.

Raumplanungsziel des §2 Abs2 lite des Vbg. RPlG idF der Novelle LGBl. 1985/31 ("Sicherung der Nahversorgung") ist keine (bloße) Bedachtnahmeregel.Raumplanungsziel des §2 Abs2 lite des Vbg. RPlG in der Fassung der Novelle LGBl. 1985/31 ("Sicherung der Nahversorgung") ist keine (bloße) Bedachtnahmeregel.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die in Prüfung gezogenen landesgesetzlichen Vorschriften der Novelle (zum Vbg. RPlG) LGBl. 1985/31 insgesamt (: §2 Abs2 lite (teilweise) iVm §14 Abs6 bis 11) ein komplexes Zulassungssystem für "Einkaufszentren" nach alleiniger Maßgabe des gewerberechtlichen Lokalbedarfs schaffen, das mit der Kompetenzrechtslage des B-VG (Art10 Abs1 Z8) nicht im Einklang steht. Verglichen mit den aufgehobenen Regelungen der Bundesländer Oberösterreich und Steiermark (VfSlg. 9543/1982 (über die Aufhebung des 2. Satzes der Z3 des §2 Abs6 Oö. ROG, LGBl. 1972/18, idF der Novelle LGBl. 1977/15) und VfSlg. 10483/1985 (über die Aufhebung eines Teils des §51 Abs7 und des 2. Satzes der Z3 im §3 Abs7 Stmk. ROG 1974 idF der Novelle LGBl. 1980/51)), schlug der Vbg. Landesgesetzgeber dabei allerdings einen neuen legislativ-technischen Weg ein. Zunächst statuiert §2 Abs2 lite RPlG idF der Novelle LGBl. 1985/31 ein weiteres Raumplanungsziel, nämlich die "Sicherung der Nahversorgung", das neben das schon in der Stammfassung dieser Gesetzesstelle enthaltene Planungsziel (: "Vorsorge für geeignete Standortbereiche für Betriebe des Handels ... unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Entwicklung") gestellt wird. Die Rechtsmeinung des BKA-Verfassungsdienst, es handle sich hiebei nur um einen (zusätzlich eingeführten) Aspekt, auf den im Zusammenhang mit dem Planungsziel "Vorsorge für geeignete Standortbereiche ..." (bloß) Bedacht zu nehmen sei, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu teilen. Der strittigen Wortfolge des novellierten §2 Abs2 lite RPlG den Inhalt einer verfassungsrechtlich (iSd Erk. VfSlg. 9543/1982) unbedenklichen schlichten Bedachtnahmeregel beizumessen, verbietet sich hier nämlich schon deswegen, weil ein derartiges Normverständnis dem Sprachgebrauch des Raumplanungsgesetzgebers zuwiderliefe, der (auch) im §2 Abs2 litd und g der Stammfassung die "Sicherung" bestimmter Bereiche und Umstände in vergleichbaren Formulierungen ganz unzweifelhaft als eigenständige Raumplanungsziele postuliert und festgelegt hatte. Damit stimmt letztlich auch der Bericht zur Regierungsvorlage über eine Änderung des RPlG aus dem Jahr 1985 (: 8. Beilage zu den Sitzungsberichten des XXIV. Vbg. Landtags) überein, der die "Sicherung der Nahversorgung" (nun in §2 Abs2 lite RPlG) expressis verbis als (neues) "Raumplanungsziel" kennzeichnet.Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die in Prüfung gezogenen landesgesetzlichen Vorschriften der Novelle (zum Vbg. RPlG) LGBl. 1985/31 insgesamt (: §2 Abs2 lite (teilweise) in Verbindung mit §14 Abs6 bis 11) ein komplexes Zulassungssystem für "Einkaufszentren" nach alleiniger Maßgabe des gewerberechtlichen Lokalbedarfs schaffen, das mit der Kompetenzrechtslage des B-VG (Art10 Abs1 Z8) nicht im Einklang steht. Verglichen mit den aufgehobenen Regelungen der Bundesländer Oberösterreich und Steiermark (VfSlg. 9543/1982 (über die Aufhebung des 2. Satzes der Z3 des §2 Abs6 Oö. ROG, LGBl. 1972/18, in der Fassung der Novelle LGBl. 1977/15) und VfSlg. 10483/1985 (über die Aufhebung eines Teils des §51 Abs7 und des 2. Satzes der Z3 im §3 Abs7 Stmk. ROG 1974 in der Fassung der Novelle LGBl. 1980/51)), schlug der Vbg. Landesgesetzgeber dabei allerdings einen neuen legislativ-technischen Weg ein. Zunächst statuiert §2 Abs2 lite RPlG in der Fassung der Novelle LGBl. 1985/31 ein weiteres Raumplanungsziel, nämlich die "Sicherung der Nahversorgung", das neben das schon in der Stammfassung dieser Gesetzesstelle enthaltene Planungsziel (: "Vorsorge für geeignete Standortbereiche für Betriebe des Handels ... unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Entwicklung") gestellt wird. Die Rechtsmeinung des BKA-Verfassungsdienst, es handle sich hiebei nur um einen (zusätzlich eingeführten) Aspekt, auf den im Zusammenhang mit dem Planungsziel "Vorsorge für geeignete Standortbereiche ..." (bloß) Bedacht zu nehmen sei, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu teilen. Der strittigen Wortfolge des novellierten §2 Abs2 lite RPlG den Inhalt einer verfassungsrechtlich (iSd Erk. VfSlg. 9543/1982) unbedenklichen schlichten Bedachtnahmeregel beizumessen, verbietet sich hier nämlich schon deswegen, weil ein derartiges Normverständnis dem Sprachgebrauch des Raumplanungsgesetzgebers zuwiderliefe, der (auch) im §2 Abs2 litd und g der Stammfassung die "Sicherung" bestimmter Bereiche und Umstände in vergleichbaren Formulierungen ganz unzweifelhaft als eigenständige Raumplanungsziele postuliert und festgelegt hatte. Damit stimmt letztlich auch der Bericht zur Regierungsvorlage über eine Änderung des RPlG aus dem Jahr 1985 (: 8. Beilage zu den Sitzungsberichten des römisch 24 . Vbg. Landtags) überein, der die "Sicherung der Nahversorgung" (nun in §2 Abs2 lite RPlG) expressis verbis als (neues) "Raumplanungsziel" kennzeichnet.

Die Worte "und Sicherung der Nahversorgung" im §2 Abs2 lite und §14 Abs6 bis 11 des (Vbg.) RaumplanungsG, LGBl. 1973/15, idF der Novelle LGBl. 1985/31 werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Worte "und Sicherung der Nahversorgung" im §2 Abs2 lite und §14 Abs6 bis 11 des (Vbg.) RaumplanungsG, LGBl. 1973/15, in der Fassung der Novelle LGBl. 1985/31 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Es liegt nicht nur auf der Hand, daß das Raumplanungsziel "Sicherung der Nahversorgung" in §2 Abs2 lite RPlG igF - das als eines von mehreren Zielen dieser Art an sich durchaus "kompetenzneutral" sein könnte - hier ausschließlich der wirksamen Steuerung der Zulassung der Errichtung und des Betriebs von Einkaufszentren dienen soll und dient; es ist - so im Blick auf die unauflösbar enge Verflechtung (des §2 Abs2 lite RPlG igF) mit den auf das Phänomen der "Einkaufszentren" zugeschnittenen Vorschriften des §14 Abs6 bis 11 leg.cit. - offenkundig, daß dieses Ziel das für solche Handelsbetriebe entscheidende Zulassungskriterium (iS einer Prüfung des Lokalbedarfs) abgibt, das mögliche andere Planungsziele überlagert und verdrängt: Ist nämlich die Nahversorgung gesichert, dh. die Bevölkerung durch bestehende Betriebe bereits ausreichend versorgt, so kommt die Errichtung neuer Einkaufszentren keinesfalls (mehr) in Betracht.

Das Gesamtbild der geprüften ineinander verzahnten Vorschriften zeigt jedenfalls ein unter dem Mantel der Raumordnung geschaffenes - und solcherart verdecktes - gewerbliches Zulassungssystem für sogenannte Einkaufszentren (nach Maßgabe des Lokalbedarfs), das - im Hinblick auf das offenbar befürchtete Ausufern der Zahl dieser Betriebsstätten - gewerberechtspolitisch erwünscht sein mag, wofür jedoch der Landesgesetzgeber nach den Kompetenzregeln des B-VG nicht zuständig ist, wie schon im Prüfungsbeschluß herausgestellt wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Baurecht, Raumordnung, Kompetenz Bund - Länder Raumplanung, Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G137.1986

Dokumentnummer

JFR_10129377_86G00137_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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