RS Vwgh 1993/11/15 92/10/0464

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1993
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Index

70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

SchOG 1962 §38;
SchUG 1986 §49;
SchUG 1986 §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0465 92/10/0466 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/10/0123 E 29. November 1993 93/10/0124 E 29. November 1993 93/10/0126 E 29. November 1993

Rechtssatz

Ein Ausschluß aus dem Internat wegen der - als Ausschlußgrund in § 49 SchUG gar nicht vorgesehenen - Nichtbezahlung von Internatsbeiträgen - unabhängig von der Frage ihrer gesetzlichen Grundlagen - ist unzulässig.

Schlagworte

Mißbräuchliche Anwendung zur NS-Zeit in Geltung gestandener Gesetze bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung eines Grundstückes ausgeschlossen, Versteigerung eines Grundstückes Mißbräuchliche Anwendung zur NS-Zeit in Geltung gestandener Gesetze bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung eines Grundstückes ausgeschlossen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100464.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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