RS Vwgh 1993/11/15 92/10/0037

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Veröffentlicht am 15.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131a;
B-VG Art18 Abs1;
VStG §37;
VStG §39;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Entnahme bzw Nichtrückgabe eines belichteten Filmes aus einem Fotoapparat, der als Pfand für eine Sicherheitsleistung (§ 37 VStG) einbehalten wurde, stellt - da sie mit dem Grund der Einbehaltung in keinem Zusammenhang steht - keine der bel Beh zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, sondern ein Delikt dar, welches der bel Beh nicht zuzurechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100037.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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