RS Vwgh 1993/11/15 92/10/0464

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Veröffentlicht am 15.11.1993
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Index

70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

SchOG 1962 §38 Abs1;
SchUG 1986 §3;
SchUG 1986 §4;
SchUG 1986 §49;
SchUG 1986 §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0465 92/10/0466 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/10/0123 E 29. November 1993 93/10/0124 E 29. November 1993 93/10/0126 E 29. November 1993

Rechtssatz

Der in § 38 Abs 1 SchOG 1962 enthaltene Hinweis auf die "organische Verbindung" von Schule und Heim spricht dafür, daß Höhere Internatsschulen eine EINHEITLICHE öffentlich-rechtliche Einrichtung darstellen. Dies bestätigen auch die Materialien, wonach es sich beim Internatsschulwesen um eine selbständige Schulform handelt. Das Charakteristikum dieser Schulform sei die organische Verbundenheit von Schule und Internat, welche in der Einheit des Erziehungsplanes ihren Ausdruck findet (vgl EBzRV 733 BlgNr 9 GP, 34 f). Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß die Höheren Internatsschulen "daher streng von jenen Schulen unterschieden werden (müssen), denen ein Schülerheim nur angeschlossen ist". Daraus ergibt sich aber, daß Schule UND Internat einer Höheren Internatsschule eine EINHEIT bilden, auf die die schulrechtlichen Vorschriften, insbesondere das SchUG, zur Anwendung kommen. Mit der Aufnahme in die Schule (vgl § 3 bis § 5 SchUG) ist daher ipso iure die Aufnahme in das Internat verbunden; ein Ausschluß aus der Schule, der im übrigen nur aus den Gründen des § 49 SchUG erfolgen darf, hat zwingend den Verlust des Heimplatzes zur Folge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100464.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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