RS Vwgh 1993/11/15 93/10/0086

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Veröffentlicht am 15.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita;
VStG §11;
VStG §12;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/10/0090 93/10/0089

Rechtssatz

§ 11 und § 12 VStG verlangen von der Behörde im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe eine zweifache Prüfung:

Zunächst ist zu untersuchen, ob eine Freiheitsstrafe iSd § 11 VStG NOTWENDIG ist. Wird dies bejaht - und sieht die Verwaltungsvorschrift eine Strafdrohung von über zwei Wochen vor - , dann ist weiter zu prüfen, ob BESONDERE Erschwerungsgründe bestehen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen gebieten.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100086.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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