RS Vwgh 1993/11/16 93/07/0007

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Auf Grund des Auftretens schwieriger Rechtsfragen bei der Abgrenzung zwischen § 31 WRG und § 138 WRG und teilweiser Überschneidungen zwischen beiden Bestimmungen (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 2 zu § 138 sowie Randziffer 11 zu § 31) kann bei der hier vorliegenden Eingabe mit dem Antrag auf ein Vorgehen der Behörde gemäß § 31 Abs 2 und § 31 Abs 3 WRG nicht die Deutung einer Eingabe als Antrag nach § 138 WRG ausgeschlossen werden, zumal die Anführung einer unzutreffenden Norm im vorliegenden Fall nicht zur Annahme berechtigt, es liege kein Antrag nach jener Norm vor, deren Anwendung der Antragsteller seinem gesamten Vorbringen nach trotz fehlender ausdrücklicher Nennung offenbar anstrebt. Eine solche ist für das Vorliegen eines Antrages nach § 138 WRG bei Intention des Antragstellers, die Behörde zu einem Vorgehen nach § 138 Abs 1 WRG zu veranlassen, nicht unbedingt erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070007.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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