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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Mit der nicht näher untermauerten Behauptung des Bescheidadressaten, daß es seiner Ansicht nach kostengünstige andere Lösungen iSd § 138 Abs 1 lit b WRG geben müsse, können nicht die Ausführungen des Sachverständigen, die übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, eine Deponiesicherung sei, sofern sie überhaupt in Betracht komme, wesentlich schwieriger und aufwendiger als die Beseitigung der Deponie, wiederlegt werden, weshalb ein Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG und nicht ein Sicherungsauftrag nach § 138 Abs 1 lit b WRG zu erlassen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070094.X03Im RIS seit
12.11.2001