RS Vwgh 1993/11/16 93/07/0094

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;

Rechtssatz

Mit der nicht näher untermauerten Behauptung des Bescheidadressaten, daß es seiner Ansicht nach kostengünstige andere Lösungen iSd § 138 Abs 1 lit b WRG geben müsse, können nicht die Ausführungen des Sachverständigen, die übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, eine Deponiesicherung sei, sofern sie überhaupt in Betracht komme, wesentlich schwieriger und aufwendiger als die Beseitigung der Deponie, wiederlegt werden, weshalb ein Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG und nicht ein Sicherungsauftrag nach § 138 Abs 1 lit b WRG zu erlassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070094.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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