RS Vwgh 1993/11/16 93/05/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6;

Rechtssatz

Eine wenn auch verzögerte Weiterleitung an die zuständige Behörde gemäß § 6 AVG ändert nichts an der Zulässigkeit der Weiterleitung eines Antrages nach dieser Bestimmung und an der Zuständigkeit der weiterleitenden Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050150.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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