RS Vwgh 1993/11/16 89/14/0231

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Die zivilrechtliche Verpflichtung zur Bezahlung eines Heiratsgutes besteht auch dann weiter, wenn sie nicht zeitgerecht (im Zeitpunkt der Eheschließung) erfüllt wird. Damit ist aber nicht gesagt, daß das Einkommen eines bestimmten Jahres auch dann zwangsläufig mit dem Aufwand für die Hingabe eines Heiratsgutes belastet wird, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung erst in diesem Jahr erfolgt, obwohl die Verpflichtung bereits Jahre vorher entstanden ist. Vielmehr müssen in einem solchen Fall zwingende Gründe dafür vorliegen, daß die Bezahlung des Heiratsgutes erst in einer späteren Einkommensteuerperiode erfolgt (Hinweis E 20.11.1989, 89/14/0191; E 20.11.1990, 90/14/0236; E 19.12.1990, 90/13/0168 und E 9.10.1991, 91/13/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140231.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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