RS Vfgh 1987/9/24 B94/75

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art146 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Antrag auf Exekution eines den Bf. nicht betreffenden Erk. des VfGH; Mangel der Antragslegitimation (unter Hinweis auf den Zurückweisungsbeschluß B94/75-16 vom 10.6.1978)

Rechtssatz

Zurückweisung des (neuerlichen) Exekutionsantrags des Einschreiters bezugnehmend auf das hg. Erk. B94/75 vom 11.12.1975 - das der Einschreiter nach seinen Angaben unter dem Namen des seinerzeitigen Beschwerdeführers erwirkt habe - mangels Legitimation.

Bereits mit B v 10.6.1978, B94/75-16, hat der Verfassungsgerichtshof einen Antrag des Einschreiters auf Exekution des - diesen nicht betreffenden - E v 11.12.1975, B94/75-10, mangels Legitimation zurückgewiesen.

Da der neuerliche Antrag bloß eine Wiederholung des bereits einmal zurückgewiesenen Antrages darstellt, war er aus denselben Gründen mangels Legitimation zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage einzugehen war, inwieweit das Erk. des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.1975 seinem Wesen nach überhaupt einer Exekution zugänglich ist (vgl. VfSlg. 7692/1975, 8348/1978).Da der neuerliche Antrag bloß eine Wiederholung des bereits einmal zurückgewiesenen Antrages darstellt, war er aus denselben Gründen mangels Legitimation zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage einzugehen war, inwieweit das Erk. des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.1975 seinem Wesen nach überhaupt einer Exekution zugänglich ist vergleiche VfSlg. 7692/1975, 8348/1978).

Die Behauptung des Antragstellers, er habe mit einer unter dem Namen "A S" geführten Beschwerde Rechte aus dem gegenständlichen E v 11.12.1975, B94/75-10, erworben, entbehrt bei Durchsicht und Vergleich der beim Verfassungsgerichtshof geführten Beschwerdeakten jeder sachlichen Grundlage.

Entscheidungstexte

  • B 94/75
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1987 B 94/75

Schlagworte

VfGH / Exekution, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B94.1975

Dokumentnummer

JFR_10129076_75B00094_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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