RS Vwgh 1993/11/16 91/07/0159

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;

Rechtssatz

Mit der Begründung, daß wegen der niedrigen Flächenausstattung und des zersplitteten Altbesitzes der Partei in Anbetracht der stark wechselnden Bodenverhältnisse und Geländeverhältnisse im Zusammenlegungsgebiet eine Vergrößerung oder andere Gestaltung der Form der Abfindungsgrundstücke der Partei nicht möglich sei, weil ansonsten der Grundsatz der Abfindung mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit nicht eingehalten werden könnte, dokumentiert die Behörde, mit dem Zusammenlegungsplan hinsichtlich der betreffenden Partei weder den Zielen des Zusammenlegungsplanes iSd § 1 NÖ FlVfLG 1975 noch den Bestimmungen des § 17 Abs 8 NÖ FlVfLG 1975, insbesondere dem Gebot der möglichst großen und günstigen Ausformung der Abfindungsgrundstücke, zu widersprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070159.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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