RS Vwgh 1993/11/16 90/07/0036

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;

Rechtssatz

Die in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde getroffene Feststellung, daß das im Wasserbuch unter Postzahl X zugunsten der Gemeinde W eingetragene Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserleitung zur Trinkwasserversorgung und Nutzwasserversorgung verschiedener Liegenschaften in W aufrecht sei, geht über eine Feststellung im Rahmen des § 29 Abs 1 WRG in Verbindung mit § 27 Abs 1 lit a WRG hinaus und beeinflußt die Rechtslage, indem mit Bindungswirkung ein Rechtsverhältnis neu geschaffen oder die Durchsetzung des Antrags des Antragstellers im Verfahren auf Überlassung der vorhandenen Wasserbauten iSd § 29 Abs 3 WRG unmöglich gemacht wird. Durch einen solchen Feststellungsbescheid, bei dem es sich nicht um einen Bescheid nach § 29 Abs 1 WRG handelt, können die betroffenen Liegenschaftseigentümer in ihrem subjektiven Recht auf Freiheit ihres Grundeigentums (§ 12 Abs 2 WRG im Zusammenhang mit § 102 Abs 1 lit b WRG) betroffen sein.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070036.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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