RS Vwgh 1993/11/16 93/08/0031

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;
LAG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Haltung von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse ist an sich eine landwirtschaftliche Tätigkeit iSd § 5 Abs 1 LAG, uzw unabhängig davon, ob sie auf eigenen oder auf fremden Grundflächen oder ohne solche Grundflächen (mittels zugekauften Futters) erfolgt (Hinweis E 29.10.1959, 327/58, VwSlg 5094 A/1959). Die Versicherungspflicht besteht unabhängig davon, ob die gewonnenen tierischen Produkte veräußert oder im eigenen Haushalt verbraucht werden (Hinweis E 18.12.1981, 08/2663/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080031.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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