RS Vwgh 1993/11/16 93/14/0125

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z1;
EStG 1988 §29 Z2;
EStG 1988 §30 Abs1;
EStG 1988 §30 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/16 93/14/0124 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Neufassung des § 30 Abs 4 EStG im EStG 1988 auch im Hinblick auf die Annäherung der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften an die Regelung im betrieblichen Bereich (Hinweis: Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 30 EStG 1988, Textziffer 19) die Auffassung, daß für den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr von einem bloß engen Werbungskostenbegriff auszugehen ist. Die Anknüpfung des Steuertatbestandes an das Veräußerungsgeschäft in § 30 Abs 1 EStG 1988 zwingt zu keiner anderen Sicht. Die allgemeine Vorschrift des § 16 Abs 1 Z 1 EStG 1988, derzufolge Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig sind, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist auch für Spekulationseinkünfte heranzuziehen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die FINANZIERUNGSKOSTEN für die ANSCHAFFUNG eines Wirtschaftsgutes mit den sonstigen Einkünften gemäß § 29 Z 2 in Verbindung mit § 30 EStG 1988 in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. (Hinweis zur Rsp zu § 30 Abs 4 EStG 1972 ergangenen E 24.10.1978, 1006/76, VwSlg 5307/F, E 23.10.1984, 83/14/0266 und E 13.5.1986, 83/14/0089, 0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140125.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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