RS Vwgh 1993/11/16 89/14/0287

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1;
BAO §299 Abs2;

Rechtssatz

Gelangt die Behörde im Spruch ihres Bescheides zu einem Ergebnis, von dem feststeht, daß es der Rechtslage widerspricht, ist ihr Bescheid schon deshalb inhaltlich rechtswidrig. Auf die Ursachen für den Widerspruch zur Rechtslage kommt es dann nicht mehr an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140287.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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