RS Vwgh 1993/11/16 89/14/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;
BAO §307 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 307 Abs 2 BAO ist auch dann zu beachten, wenn Bescheide, die in einem wiederaufgenommenen Verfahren erlassen wurden, in der Folge gemäß § 299 BAO aufgehoben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140051.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten