RS Vwgh 1993/11/16 92/08/0187

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs4;
AlVG 1977 §36;
NotstandshilfeV §6 Abs4;

Beachte

Besprechung in: DRdA 1994/4 S 329-332;

Rechtssatz

Eine Untermietwohnung im Ausmaß von ca 50 m2 kann die notwendigen Lebensbedürfnisse des Leistungsempfängers und seiner Gattin befriedigen. Auf die mögliche Gründung einer Familie kann hiebei noch nicht Rücksicht genommen werden. Die Wortfolge des § 33 Abs 4 AlVG "notwendigen Lebensbedürfnisse" (die Not wenden) sowie die im § 6 Abs 4 NotstandshilfeV aufgezählten Umstände zeigen, daß auf aktuelle Anlässe abgestellt wird. Zukünftige, möglicherweise eintretende Umstände sind hiebei nicht zu berücksichtigen.

Rückzahlungsverpflichtungen für Darlehen, die - bei Vorhandensein einer geeigneten Untermietwohnung - für die Errichtung eines Eigenheimes aufgenommen worden sind, stellen somit keine berücksichtigungswürdigen Fälle iSd § 6 Abs 4 NotstandshilfeV dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080187.X04

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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