RS Vwgh 1993/11/16 91/07/0043

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §34 Abs1;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §28;
FlVfLG NÖ 1975 §98;

Rechtssatz

Der nach § 28 NÖ FlVfLG 1975 mit Verordnung durchzuführende Verfahrensabschluß im Zusammenlegungsverfahren hat zur Folge, daß mit Ausnahme der im § 98 NÖ FlVfLG 1975 angeführten Angelegenheiten die Zuständigkeit der Agrarbehörde im ehemaligen Zusammenlegungsgebiet bzw für Fragen, die dieses Zusammenlegungsverfahren betreffen, nicht mehr

gegeben ist (Hinweis E VfGH 26.2.1985, V 2/83, VfSlg 10358/1985). Die nachträgliche Geltendmachung von im Zusammenlegungsverfahren unterlaufenen Mängeln ist nur dann und insoweit denkbar, als die Aufhebung einer das Zusammenlegungsverfahren abschließenden Verordnung erreicht und dadurch die Zuständigkeit der Agrarbehörde für dieses Verfahren wieder hergestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070043.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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