RS Vwgh 1993/11/16 91/07/0075

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0218/68 B 27. März 1968 VwSlg 7326 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Behauptung, dass bei der Anwendung der den Fall kennzeichnenden Norm Rechte einer beschwerdeführenden Partei verletzt worden seien, bedarf es eines zusätzlichen Momentes: dass nämlich diese Norm ein solches Recht auch statuiert. Denn die Zuerkennung der Parteistellung vermag für sich allein noch nicht aufzuzeigen, dass den damit beliehenen Personen außer dem Anspruch auf Mitwirkung im Verwaltungsverfahren auch ein Anspruch auf Beachtung eines ihnen gesetzlich zuerkannten Rechtsgutes bestimmter Art erwachsen sei. Ein solcher Anspruch müsste vielmehr aus der Norm des Falles ableitbar sein und damit erst könnte (im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG 1965) die Bezeichnung jenes Rechtes ermöglicht werden, in dem verletzt zu sein der Beschwerdeführer behaupten muss, um berechtigtermaßen vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 B-VG Beschwerde führen zu können.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070075.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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