RS Vwgh 1993/11/16 89/14/0174

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21;
EStG 1972 §23 Z2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß das wirtschaftliche Engagement einer Komplementär-GmbH, die ihrer Kommanditgesellschaft notwendige Geldmittel zur Verfügung stellt, nicht im betrieblichen Interesse der GmbH erfolgen sollte, sondern nur im Hinblick auf die Nahebeziehung zu ihren Gesellschaftern, die ebenfalls an der Kommanditgesellschaft beteiligt sind, erklärbar wäre. Zusätzliche (freiwillige) Einlagen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft sind nichts Ungewöhnliches, selbst wenn ihr wirtschaftlicher Nutzen AUCH den übrigen Gesellschaftern zugute kommt. (Hier: Die wirtschaftlichen Gründe für die als Einlagen zu wertenden Darlehensmittel lagen im hohen Investitionsbedarf der Kommanditgesellschaft, der andernfalls durch zusätzliche Einlagen der Kommanditisten zu decken gewesen wäre.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140174.X06

Im RIS seit

01.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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