RS Vwgh 1993/11/17 93/03/0236

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Rechtssatz

Das knappe Auffahren anderer Verkehrsteilnehmer macht die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit nicht unzumutbar. Im Nachfahren einer den gebotenen Sicherheitsabstand nicht einhaltenden Zivilstreife kann demnach kein Schuldausschließungsgrund erblickt werden (Hinweis E 28.3.1990, 89/03/0261, und E 29.9.1993, 93/03/0199).

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030236.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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