RS Vwgh 1993/11/17 93/17/0084

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AnliegerleistungsG Slbg §1 Abs2;
BAO §20;
BAO §6 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Slbg 1963 §16;
LAO Slbg 1963 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1991/01/30 87/13/0094 1 (Hier: Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei", und den Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E 16.10.1985, 83/17/0159).

Stammrechtssatz

Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", und den Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E 16.10.1985, 83/17/0159). Bei Abwägung dieser Interessen ist nicht nur darauf Bedacht zu nehmen, welchem Interesse im Einzelfall an sich Priorität einzuräumen wäre, sondern es muß die Ermessensentscheidung auch tatsächlich geeignet sein, jenen Effekt herbeizuführen, der dem als vorrangig erkannten Interesse entspricht, dh daß eine drohende Existenzgefährdung nur dann eine Nachsicht nach § 236 Abs 1 BAO rechtfertigt, wenn die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der betreffenden Abgaben gefährdet ist und mit einer Abgabennachsicht die Existenzgefährdung abgewendet werden könnte (Hinweis E 21.12.1989, 89/14/0196).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170084.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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