RS Vwgh 1993/11/18 93/16/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP20;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
GGG 1984;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1994/3, S 206-209;

Rechtssatz

Die Aufnahme eines Rechtsgeschäftes in einen gerichtlichen Vergleich steht der Gebührenpflicht dieses Rechtsgeschäftes nicht entgegen. Weder das geltende Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl 1984/501, und dessen Vorgängerbestimmungen, noch das GebG 1957 kennen Vorschriften, die Gerichtsgebühren einerseits und Stempelgebühren und Rechtsgebühren andererseits voneinander generell abgrenzen. Das GebG 1957 hat vielmehr lediglich in einzelnen Tarifbestimmungen eine Doppelbelastung mit Gerichtsgebühren und Gebühren nach dem Gebührengesetz vermieden; so diente insbesondere die Gebührennovelle 1950, BGBl 1951/7, unter anderem der - nur Stempelgebühren betreffenden - "Abstimmung des Gebührengesetzes" (Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gebührennovelle 1950, 219 Blg NR VI GP) mit dem Gerichtsgebührengesetz. Fehlt es aber wie hier an einer grundsätzlichen Abgrenzungsbestimmung, so ist davon auszugehen, daß selbst ein und derselbe Rechtsvorgang mehreren Abgabenbelastungen unterliegen kann (Hinweis E 3.6.1993, 92/16/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160014.X05

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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