RS Vwgh 1993/11/18 92/16/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1993
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §6 Abs1;
KVG 1934 §8 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die auf das eingebrachte Einzelunternehmen für das Veranlagungsjahr (hier 1987) entfallende Gewerbesteuer ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer zu berücksichtigen. Bei dieser Last handelt es sich im Zeitpunkt der Einbringung des Unternehmens (hier am 1.4.1987) um keine aufschiebend bedingte Last. In diesem Zeitpunkt war die Gewerbesteuerverbindlichkeit für das Wirtschaftsjahr 1987 nämlich nicht mehr von einem ungewissen Umstand abhängig, sodaß eine Anwendung des § 6 Abs 1 BewG nicht in Betracht kommt. Es ist dabei auch der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuer nicht maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160193.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten