RS Vfgh 1987/9/25 B221/86

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Veröffentlicht am 25.09.1987
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
DSt 1872 §12 Abs2
DSt 1872 §17 Abs3 Z1 litb
DSt 1872 §17 Abs6
DSt 1872 §51 Abs4

Leitsatz

Zeitlich begrenzte Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (strafgerichtliche Verurteilung wegen Hehlerei); kein Gleichheitsbedenken gegen §17 Abs6 Disziplinarstatut, wonach nicht auch die Beschränkung des Vertretungsrechtes auf die Disziplinarstrafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft anzurechnen ist; keine denkunmögliche Anwendung des §12 Abs2; keine Rechtsverletzung

Rechtssatz

Beschwerde gegen disziplinarrechtlichen Schuldspruch und gegen Disziplinarstrafe.

Da die Schuldberufung in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer zurückgezogen worden war, beschränkte sich die OBDK unter Bedachtnahme auf §51 Abs4 DSt zu Recht auf den Abspruch über die Strafberufung; demgemäß enthält der angefochtene Bescheid - abgesehen von der Kostenentscheidung - auch nur eine Entscheidung über die infolge des rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Schuldspruchs verwirkte Disziplinarstrafe.

Keine Gleichheitsbedenken gegen §17 Abs6 DSt 1872.

§17 Abs6 DSt legt (ua.) fest, daß die Zeit, während der die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig eingestellt war, auf die Disziplinarstrafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer hält diese Regelung für gleichheitswidrig, weil sie nicht auch den Fall umfaßt, daß dem Rechtsanwalt das Vertretungsrecht (vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden) nach §17 Abs3 Z1 litb entzogen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch in dieser Richtung keine Bedenken, weil das Gleichheitsgebot dem Gesetzgeber bloß sachlich nicht begründbare Differenzierungen verwehrt (zB VfSlg. 8073/1977), darüberhinaus jedoch dessen rechtspolitische Gestaltungsfreiheit nicht einschränkt. Es kann keineswegs als sachfremd bezeichnet werden, wenn der Gesetzgeber nur solche einstweilige Maßnahmen der Disziplinarstrafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft - durch die Anrechenbarkeit auf die Strafe - gleichstellt, die tatsächlich eine gleichzuhaltende wirtschaftliche Auswirkung haben. Daß dies aber bloß für die vorläufige Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zutrifft, nicht aber für Beschränkungen des Vertretungsrechtes, bedarf keines weiteren Nachweises.

Keine Unsachlichkeit des §17 Abs6 DSt 1872.

Keine denkunmögliche Anwendung des §12 Abs2 DSt 1872, demzufolge die Disziplinarbehörde nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile zu beurteilen hat, welche der im Abs1 dieses Paragraphen angeführten Disziplinarstrafen zu verhängen ist.

Keine Verletzung der Erwerbsfreiheit.

Vergegenwärtigt man sich nun, daß der disziplinären Verurteilung des Beschwerdeführers eine von ihm in Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begangene Tat zugrundeliegt, die strafgerichtlich als Hehlerei, mithin als eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen, qualifiziert und mit einer hohen Geldstrafe geahndet worden war, so kann jedenfalls von Gesetzlosigkeit nicht die Rede sein, wenn das Verschulden des Beschwerdeführers und die Nachteile aus der Tat für das Standesansehen als so erheblich bewertet wurden, daß die zweitstrengste Disziplinarstrafe gewählt und die verwirkte Strafe mit der Hälfte des Höchstmaßes bestimmt wurde.

Verhängung der zweitstrengsten Disziplinarstrafe im Ausmaß der halben Höchststrafe über wegen Hehlerei strafgerichtlich verurteilten Rechtsanwalt ist nicht denkunmöglich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B221.1986

Dokumentnummer

JFR_10129075_86B00221_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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